Eine EU-Bürgerin mit einem Minijob von 5 Stunden zu 9 Euro Stundenlohn gilt als Arbeitnehmerin. Damit kann sie ergänzende Alg II-Leistungen erhalten.
LSG NRW, L 7 AS 737/17 B ER vom 20.4.2017, nach Sozialinfo 2/2017
Letzte Artikel von Sperre Redaktion (Alle anzeigen)
- Fehlendes Konsensprinzip in der Mindestlohnkommission - 2.05.2024
- Kindergeldanspruch von minderjährigen Geflüchteten - 30.04.2024
- Eine zumutbare Arbeit ist im Sozialgesetzbuch definiert - 30.04.2024