Schlachthöfe sind verpflichtet, dass die Arbeitskleidung bestimmte Anforderungen der Hygiene und Reinheit erfüllt. Wenn sie die Arbeitskleidung ihrer Beschäftigten regelmäßig reinigen, dann geschieht das aufgrund der rechtlichen Auflagen dieser Betriebe und nicht aus dem Interesse der Beschäftigten. Die Kosten für das Reinigen dieser Kleidung können die Betriebe nicht einfach vom Lohn ihrer Arbeiter abziehen.
Bundesarbeitsgericht, 14. Juni 2016 – 9 AZR 181/15 – Mitteilung des Gerichts
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