Arbeit und Soziales

Nichtwissen und Irrtümer

Minijobs

Von Arnold Voskamp

Minijobs gelten als zweitklassige Jobs. In mancher Sicht stimmt das auch: Minijobs sind oft aufgeteilte Arbeiten, ohne besondere Vielfalt und besonderen Qualifikantionsanspruch. Die Einkommensgrenze richtet sich nach 10 Wochenstunden zum Mindestlohn. Der Mindestlohn steigt 2026 auf 13,90 Euro je Stunde. Minijobs gehen bis 603 Euro im Monat.

Für Minijobs müssen die Beschäftigten keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Die Beschäftigten sind meist weiblich. Bei der Einführung der Minijobs nahm man an: die Minijobberinnen sind schon über ihre Männer versichert. Die Rente kam über den Mann, die Krankenversicherung auch. Und so ist die Sozialversicherung bis heute organisiert, mit Witwenrente und mit Familienversicherung in der Krankenkasse.

Bild: Agneta Becker

Auch wenn sie nicht versichert arbeiten, sind MinijobberInnen in ihrer Arbeit nicht rechtlos. Verschiedene Urteile des Bundesarbeitsgerichts stärken ihren Anspruch. Minijobs gelten als Teilzeitbeschäftigungen, die gegenüber Vollzeitjobs nicht benachteiligt werden.

Im Minijob hat man Anspruch auf gleichen Lohn bei gleicher Arbeit. Erhalten sozialversicherte Kollegen für die gleiche Arbeit einen höheren Stundenlohn, dann darf die Minijobberin ebenfalls einen höheren Lohn verlangen.

Im Minijob kann man nicht von heute auf morgen kündigen oder gekündigt werden. Es gilt das Arbeitsrecht wie für andere auch. Der Kündigungsschutz und die Kündigungsfristen müssen eingehalten werden.

Im Minijob kriegt man auch weiterhin Lohn, wenn man krank ist und nicht arbeiten kann. Regeln zur Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber gelten genau wie für die Kolleginnen und Kollegen, die sozialversichert arbeiten. Erst wenn die Krankheit länger als sechs Wochen dauert, muss kein Lohn mehr bezahlt werden. Danach zahlt die Krankenkasse bei sozialversicherten Beschäftigten das Krankengeld. Im Minijob zahlt man jedoch keine Krankenversicherung, also gibt es bei längerer Krankheit kein Krankengeld.

Im Minijob hat man wie alle anderen Beschäftigten einen Anspruch auf bezahlten Urlaub, mindestens vier Wochen im Jahr, und je nach Tarifvertrag auch länger. Außerdem: Fällt der normale Arbeitstag auf einen Feiertag, so hat man wie andere Beschäftigte auch Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Wenn der Betrieb eine Arbeitnehmervertretung, einen Betriebsrat hat, dann kann man diese um Unterstützung bitten, wenn es Probleme gibt. Finden Sie hier keine Unterstützung, so wenden Sie sich an eine Gewerkschaft oder an die:

„Beratungsstelle für Arbeit im cuba“, Achtermannstraße 10-12, 48143 Münster, Telefon 0251 511929.