Urteile

Kein rückwirkender Leistungsanspruch bei verspätetem Weiterbewilligungsantrag

Eine psychisch schwer erkrankte Antragstellerin stellte den Fortzahlungsantrag zu spät. Leistungen können nicht um vier Monate rückwirkend gewährt werden. Das heißt: Leistungen werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Es gibt keinen Herstellungsanspruch, d.h. das Jobcenter ist nicht verpflichtet, Ursachen für lückenhafte Anträge zu ermitteln oder Hausbesuche durchzuführen.

LSG Hamburg Urteil Az. L 4 AS 56/24 vom 25.05.2025
Quelle: Tacheles Rechtsprechungsticker KW XX/2025 – Autor: Detlef Brock