Das Bundessozialgericht verwirft die Rückforderung einer fünfstelligen Summe einer Betroffenen. Zwar hat die Betroffene nach einem Umzug und einer Heirat keinen Anspruch mehr auf Sozialhilfeleistungen. Doch überweist das Amt über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren weiter monatlich Leistungen. Das sogar, obwohl das Amt von der Betroffenen aktuelle Unterlagen anfordert, die diese aber nicht beibringt.
Die Weiterzahlung der Leistungen beruht dabei auf dem Versäumnis, einen Haken in der EDV-Anwendung zu entfernen, sowie auf fehlenden internen Kontrollmechanismen. Diese groben behördlichen Fehler hätte das Sozialamt im Rahmen des Erstattungsverfahrens berücksichtigen müssen. Auch das hat das Sozialamt jedoch versäumt. Diese Ermessensfehler allein führen nach Auffassung des BSG schon zur Rechtswidrigkeit des Erstattungsbescheides.
Bundesarbeitsgericht (BSG), vom 18.12.2024 – Az. B 8 S0 1/24 R / Quelle: Verbandsnachricht A-Info Nr. 221