Bei der Berechnung des Elterngeldes sind solche Einnahmen nicht zu berücksichtigen, die im Lohnsteuerabzugsverfahrens nach den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als „sonstige Bezüge“ behandelt werden. Für die Abgrenzung zwischen „laufendem Arbeitslohn“ und „sonstigen Bezügen“ ist allein auf das formelle und materielle Steuerrecht abzustellen.
LSG Hessen, Urt. v. 25.11.2024 – L 5 KG 2/21