Urteile

Probearbeitstag: Auch hier gilt Unfallversicherungsschutz

Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen „Probearbeitstag“ verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Der*die Kläger*in sei zwar nicht offiziell Beschäftigte*r des Unternehmens gewesen. Aber da er*sie „eine dem*der Entsorgungsunternehmer*in dienende, dessen*deren Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht“ habe, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist, gelte trotzdem der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Insbesondere habe die Tätigkeit nicht nur im Eigeninteresse des*der Kläger*in gelegen, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. „Denn der Probearbeitstag sollte gerade auch dem*der Unternehmer*in die Auswahl eines*r geeigneten Bewerber*in ermöglichen und hatte damit für ihn einen objektiv wirtschaftlichen Wert“, so das Gericht.

BSG, Urteil vom 20. August 2019 – B 2 U 1/18 R

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