Urteile

Senior*innen- und Demenz-WGs: Anspruch auf Leistungen der medizinischen Behandlungspflege

Eine bayerische Krankenkasse verweigerte Senior*innen, die in Demenz- oder Senior*innen-Wohngemeinschaften leben, die Leistungen zur häuslichen Krankenpflege wie An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Medikamentengabe, Blutzuckermessungen, obwohl eine ärztliche Verordnung vorlag. Sie begründete dies damit, dass es sich dabei um Maßnahmen handle, die keine medizinische oder pflegerische Fachkunde erfordern und daher von anderen Personen, die in der WG sich um die Betreuung der Bewohner kümmern, durchzuführen seien. Das Sozialgericht Landshut hatte in drei Musterverfahren den Klagen der Versicherten stattgegeben.

Das Bayerische Landessozialgericht schreibt, dass dies auch für Maßnahmen der sog. einfachsten medizinischen Behandlungspflege, die grundsätzlich auch von medizinischen Laien geleistet werden könnte, gelte. Hierunter falle zum Beispiel das Messen von Blutzucker, das Verabreichen von Medikamenten, das Anziehen von Kompressionsstrümpfen. Ein solcher Anspruch könnte nur dann entfallen, wenn aufgrund eines Vertrages, z.B. des Betreuungsvertrages der Wohngruppe, diese Leistungen ausdrücklich im Rahmen der Betreuung zu erbringen sind. In allen anderen Fällen bleibt es allerdings bei der Leistungspflicht der Krankenkasse.

Die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen.

BayLSG, Entscheidungen vom 20.08.2019 – L 5 KR 402/19, L 5 KR 403/19, L 5 KR 404/19.

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