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Urteile & Tipps / Winter 08

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Die Hartz-IV-Regelsätze sind mit der Menschenwürde unvereinbar,

decken nicht das soziokulturelle Existenzminimum von Familien und verstoßen so gegen das Grundgesetz. Dies stellte das Hessische Landessozialgericht (HSG) in Darmstadt in einem Ende Oktober veröffentlichten Urteil fest. Nach mündlicher Verhandlung beschloss der 6. HSG-Senat ein entsprechendes Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Geklagt hatte eine Familie aus dem Werra-Meißner-Kreis, die als Bedarfsgemeinschaft ALG-II bezieht. Für die Eltern wurde jeweils der Regelsatz in Höhe von 311 € bewilligt, für die 1994 geborene Tochter der Satz von 207 €. Nach Ansicht der Kläger ist damit ihr minimaler Bedarf nicht gedeckt. Mit ihrem Antrag auf weitere 133 € für jedes Elternteil und 89 € für die Tochter, blieben sie zuvor im Verwaltungsverfahren sowie vor dem Sozialgericht erfolglos.

Nachdem vier Gutachten zur Bedarfsbemessung eingeholt worden waren, beanstandeten die Darmstädter Richter, dass der besondere Bedarf von Familien mit Kindern durch die Regelleistungen nicht berücksichtigt werde. Für die Begrenzung der Leistung für Kinder auf 60% des Regelsatzes eines Erwachsenen fehle es an einer hinreichenden Begründung. Nicht ersichtlich sei auch, weshalb 14-jährige Kinder trotz höheren Bedarfs die gleiche Summe erhielten wie Neugeborene.

Das Bundesverfassungsgericht habe bereits 1998 bei der Prüfung der Steuerfreibeträge den damals geltenden Regelsatz für Kinder beanstandet, weil dieser den außerschulischen Bildungsbedarf nicht berücksichtige. Diese höchstrichterliche Entscheidung sei bei der Hartz-IV-Gesetzgebung nicht beachtet worden, kritisierte das HSG. Die Regelsätze seien weder mit der Menschenwürde noch mit dem Gleichheitsgebot in einem sozialen Rechtsstaat vereinbar.

(Aktenzeichen: L 6 AS 336/07 – 29.10.2008)

 

Widersprüche gegen Sanktions-Bescheide der Arge sind überdurchschnittlich erfolgreich. Zur Anregung für Betroffene bringen wir ein paar Rechtstipps zu Sanktionen. Alle hier genannten Urteile und auch die zu anderen Themen, sind ausführlich nachzulesen in der ‚Entscheidungsdatenbank’ bei www.tacheles-sozialhilfe.de


Sanktion darf nicht lange auf sich warten lassen

Will die Hartz-IV-Behörde eine Kürzung wegen eines nicht arbeitsmarktgerechten Verhaltens verhängen, dann darf sie damit nicht lange warten. Es ist schon zweifelhaft , wenn der Hartz-IV-Bezieher erst drei Wochen nach Abbruch einer Maßnahme angehört wird. Die Behörde hat aber auf jeden Fall keine rechtliche Grundlage, eine Kürzung erst nach drei Monaten zu verhängen. Ein Widerspruch hat damit aufschiebende Wirkung, denn es bestehen grundlegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kürzung.

Sozialgericht Oldenburg, S 46 AS 1423/08 ER vom 01.08.08


Kürzung wegen Abbruch einer Maßnahme

Wenn wichtige Gründe vorliegen, darf ein 1-€-Job abgebrochen werden. Wenn der Arbeitssuchenden ein Minijob angeboten wird mit der Aussicht auf eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, liegt ein solcher wichtiger Grund vor. Auch wenn innerhalb der Maßnahme gravierende Unstimmigkeiten mit Kollegen und Vorgesetzten auftreten, die eine nachweisbare seelische Erkrankung zu verschlimmern drohen, darf die
Maßnahme abgebrochen werden.

Verwaltungsgericht Bremen, S 3 V 1605/08 vom 12.06.08


Keine Kürzung wegen Ablehnung einer Maßnahme

Ohne eine ausdrückliche Rechtsfolgenbelehrung vor Beginn einer konkreten Maßnahme darf keine Kürzung verhängt werden. Die allgemeine Rechtsfolgenbelehrung in der Eingliederungsvereinbarung reicht dazu nicht aus.

Sozialgericht Lüneburg, S 25 AS 325/08 ER vom 18.03.08


Wichtiger Grund spricht gegen eine Kürzung

Von einer Kürzung kann abgesehen werden, wenn es für das zu bestrafende Verhalten einen sogenannten wichtigen Grund gibt. Als wichtiger Grund sind alle Umstände des Einzelfalls anzusehen, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Hilfebedürftigen in Abwägung mit etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des Hilfebedürftigen rechtfertigen. Persönliche, insbesondere familiäre oder gesundheitliche Gründe stehen im Vordergrund. Eine psychische Erkrankung in Form einer Depression kann einen wichtigen Grund darstellen, der die unzureichende Erfüllung von Bewerbungsauflagen rechtfertigt.

SG Berlin - S 26 AS 8021/08 ER, 28.03.08


Nicht zugegangene Bescheide, Prozesskostenhilfe

Wenn es strittg ist, ob ein Bescheid tatsächlich mit der Post zugegangen ist, dann hat im Zweifel die Behörde den Zugang zu beweisen. Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss in jedem Fall deutlich vor der Entscheidung im Hauptverfahren gefällt worden sein, um wenig bemittelten den Zugang zum Gericht zu ermöglichen.

Hessisches Landessozialgericht, L 6 B 102/08 AS vom 20.06.08


Urlaub vom Studium und Alg II

Ein vom Studium beurlaubter Student hat Anspruch auf Alg-II, wenn und solange der Student von der Ausbildungsstätte beurlaubt ist. Der Grund der Beurlaubung ist unerheblich.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 25 B 146/08 AS ER vom 05.02.08


Bewerbungskostenantrag und Reisekosten für Vorstellungsgespräch

Der Grundantrag auf Erstattung von Bewerbungs- oder Reisekosten umfasst auch die jeweils andere, nicht ausdrücklich beantragte unterstützende Leistung der Beratung und Vermittlung.

SG Augsburg - S 7 AL 327/05 vom 12.03.08


Im Härtefall Hartz IV während der Ausbildung

Nur im Härtefall (und nur als Darlehn) kann der Bezug von Hartz-IV-Leistungen während einer Ausbildung gerechtfertigt sein. Ein solcher Härtefall kann für einen jungen Straffälligen darin liegen, dass er von seinem straffälligen Verhalten deutlich Abstand gewonnen und seine Ausbildung wieder aufgenommen hat sowie dass der Ausbildungsabschluss erkennbar und nicht fern ist.

SG Berlin - S 104 AS 23829/07 ER vom 12.11.07


Keine Rückforderung bei Vertrauen auf Bescheid

Das Vertrauen auf eine Sozialleistung kann ein Grund sein, warum eine Rückforderung zuviel gezahlter Leistungen nicht erlaubt ist. Der Leistungsempfänger darf aber nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Hier wird ein subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff zu Grunde gelegt. Der Hilfebedürftige muss auf Grund einfachster und ganz nahe liegender Überlegungen erkennen, dass ihm Leistungen zu Unrecht gewährt wurden.

SG Ulm - S 11 AS 4823/06 vom 29.08.07


Alg II und gemeinsames Erbe mit Elternwohnrecht

Übertragen die Eltern einem Alg-II-Bezieher gemeinsam mit seinen Geschwistern ihr Haus unter der Bedingung ihres lebenslangen Wohnrechts, dann ist dieses Vermögen nicht verwertbar, auch nicht im Rahmen von Hartz-IV. Der Ausschluss der Verwertung durch die Eltern ist auch nicht sittenwidrig. Die Behörde darf nicht mit Verweis auf dieses Vermögen Alg-II verweigern oder nur als Darlehen gewähren.

LSG NRW - L 7 (12) AS 8/07 vom 30.08.07


Kinderzuschlag und Mietkosten

Wenn die Hartz-IV-Behörde die Miete bislang nicht als unangemessen hoch bezeichnet und nicht zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert hat, dann ist auch der Kinderzuschlag bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anhand der tatsächlichen Mietkosten zu berechnen.


SG Münster - S 3 KG 19/06 vom 19.12.07


Verwertungsausschluss für Lebensversicherung

Hat ein Hilfebedürftiger vor seinem Hartz-IVAntrag den vom Gesetzgeber vorgesehenen Verwertungsausschluss für seine Lebensversicherung mit dem Versicherer vereinbart, dann darf die Hartz-IV-Behörde nicht unterstellen, er habe sich mutwillig bedürftig gemacht, und darum den Antrag ablehnen.

Sozialgericht Münster S 16 AS 26/05 ER vom 11.04.05


Beratungshilfe

Die Einholung von Auskünften und die Beratung durch die Hartz-IV-Behörde über die Erfolgsaussichten und die Begründung eines Widerspruches gegen einen Ablehnungsbescheid sind dem Antragsteller unzumutbar. In diesem Fall verspricht eine kostenfreie Hilfe durch die ARGE keine gleichwertige Hilfe gegenüber der Kosten verursachenden, anwaltlichen Beratungshilfe.

AG Dillenburg - 10 UR II 238/06 vom 25.09.06


Rechtsschutzversicherung

Schließt eine Rechtsschutzversicherung in den Vertragsbedingungen das Rechtsgebiet Sozialhilfe aus, dann erstreckt sich der Ausschluss nicht auf den Bereich SGB II, also Hartz IV. Für Streitigkeiten in diesem Rechtsgebiet kann sie sich nicht auf die Ausschlussklausel im Vertrag berufen.

AG Hannover - 519 C 4354/07 vom 05.07.07


Post-Mindestlohn ist gültig

Der Tariflohn der angeblichen ‚Gewerkschaft der neuen Brief- und Zustelldienste’ hat keine rechtliche Grundlage. Diese sogenannte Gewerkschaft ist keine und ist darum nicht tarifvertragsfähig, denn sie wurde von den großen Arbeitgebern der Branche gegründet. Ihr Vorstand ist personell mit ihnen verfl ochten, und die Satzung begründet Zweifel an der Unabhängigkeit. Arbeitnehmer der Betriebe haben auf dieser Grundlage einen Anspruch auf die höheren Post-Mindestlöhne.

Arbeitsgericht Köln, 14 BV 324/08 vom 30.10.08


Hartz IV-Amt darf die Mietkaution nicht verrechnen

Beantragen Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bei einem Umzug ein Darlehen für die Mietkaution, dann müssen sie oftmals – auch in Münster – auf zweierlei Weise die vorgestreckte Kaution für die Arge sichern.
Einerseits wird im Darlehensvertrag die Rückzahlung der Kaution durch den Vermieter an die Arge abgetreten. Zweitens muss der Arbeitssuchende eine Vereinbarung unterzeichnen, dass er monatlich auf einen Teil der Hartz-IV-Leistung verzichtet, um damit die Kaution in Raten zu tilgen.
Diese zwei Forderungen machen das Dreiecksverhältnis einigermaßen unklar: Wer soll beim Ende des Mietvertrages klären, was zwischen den einzelnen Parteien noch offen ist und wohin wie viel von der Kautionsrückzahlung geht. Insbesondere dann, wenn die Ratenhöhe nicht gleich bleibt.

Noch problematischer ist, dass das Kautionsdarlehen in Raten aus dem Abzug vom Regelsatz getilgt werden soll.


Die Mietkaution darf nicht in Raten vom Regelbedarf abgezogen werden

Das darf laut Gesetz nicht sein, und die Gerichte greifen hier ein, beispielsweise die Landessozialgerichte Hessen (Az. L 6 AS 145/07 ER) und Baden-Württemberg (Az. L 13 AS 3108/06 ER). Die Richter sagen, der Regelbedarf für den Lebensunterhalt darf nicht für Wohnungskosten gekürzt werden. Sie zweifeln auch die Praxis der Hartz IV-Behörden an, sich mit einem Einzelvertrag die ratenweise Rückzahlung aus dem Regelbedarf zu verschaffen. Wenn die Behörde trotzdem auf die Zahlungspflicht aus dem Vertrag verweist, setzen die Richter ihr eine klare Grenze: Wer der Rückzahlungsvereinbarung nachträglich widersprochen hat, für den fehlt in jedem Fall die rechtliche Grundlage für die fortlaufende Kürzung der Hartz IV-Leistung.
Kautionsdarlehen dürfen also nach gängiger Rechtsprechung nicht in Raten vom Regelbedarf abgezogen werden. Das hindert Behörden nicht, so weiter zu machen, auch in Münster.Auch aus der reinen Lebenserfahrung sollten sich die Hartz-IV-Behörden vor Augen halten, in welcher finanziellen Lage einer steckt, der gerade umzieht. Ihm entstehen vielfältige Kosten für Anschaff ungen, Einrichtungen, Verschönerungsarbeiten und so weiter. Oft ist gerade die finanzielle Bedürftigkeit schon der Auslöser für den Umzug in die neue, billigere Wohnung. Die Hartz-IV-Behörde muss schon eine besondere Fantasie entwickeln, wenn sie Spielräume für eine zusätzliche Ratenverpflichtung sieht.

Wenn Hartz IV-Empfänger ihren Regelbedarf in voller Höhe erhalten wollen, müssen sie von der Hartz-IV-Behörde fordern, dass die Raten nicht mehr abgezogen werden. Wenn die Behörde darauf nicht eingeht, lohnt sich in jedem Fall der Gang vor das Gericht.


Übungsleiterpauschale

Wird ein Einkommen als Aufwandsentschädigung für bestimmte gemeinnützige und ähnliche Tätigkeiten gezahlt, dann können Finanzamt oder Arbeitslosenamt damit lockerer umgehen als mit anderen Einkommen. Die berühmteste der Sonderregeln heißt Übungsleiterpauschale. Sie ist im Einkommenssteuergesetz (EStG) § 3 Nr. 26 und in den Lohnsteuerrichtlinien 2002, Abschnitt 17 geregelt. Das Arbeitslosenrecht nimmt Bezug darauf.

Für welche Tätigkeiten?
Die unter der Bezeichnung „Übungsleiterpauschale“ bekannte Vergünstigung kommt für folgende Tätigkeiten infrage:
· Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder „vergleichbare Tätigkeiten“,
· künstlerische Tätigkeiten sowie
· die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

Die Beschreibung der Arbeiten wird eng ausgelegt. Bei den pädagogischen oder pflegenden Tätigkeiten zählen nur die mit direktem Kontakt zu den „betreuten“ Menschen, nicht aber wenn zum Beispiel der Gerätewart im Sportverein künstlerisch tätig ist. Der Schauspieler übt eine künstlerische Tätigkeit aus, nicht aber der Haustechniker im Theater.

Nicht jeder Arbeitgeber
Steuerbefreit ist die Arbeit nur bei einer gemeinnützigen, kirchlichen, mildtätigen oder staatlichen Körperschaft. Die Aerobic-Trainerin in einem gemeinnützigen Sportverein oder bei der Volkshochschule ist begünstigt, nicht aber in einem gewerblichen Fitnesscenter.

Welchen Umfang darf die steuerbefreite Tätigkeit haben?
Steuerbefreit ist nur nebenberufliches Schaffen, d.h. zeitlich ist es bis zu einem Drittel einer Vollzeittätigkeit definiert. Finanziell ist der Umfang viel geringer: Bis zu 2.100 € jährlich können steuerfrei dazuverdient werden, und zwar ist es egal, ob nur in vier Monaten des Jahres oder in allen zwölf Monaten. Jobs bei verschiedenen Auftraggebern werden zusammengezählt.

Übungsleiterpauschale im Arbeitslosenrecht
Das Arbeitslosenrecht übernimmt diese Regeln, es ist nur nicht immer ganz klar. Das Feld befreiter Tätigkeiten ist aus dem Steuerrecht übernommen, es gilt also für pädagogisch Tätige, Künstler und Pflegekräfte bei gemeinnützigen, öffentlichen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen. Beim Arbeitslosengeld gilt: Ab 15 Stunden Arbeit pro Woche ist man nicht mehr arbeitslos, das Arbeitslosengeld fällt dann ganz weg. Für nebenberufliche Übungsleitertätigkeiten dürfte das auch gelten. 2.100 Euro pro Jahr sind anrechnungsfreie Einkommen wie im Steuerrecht (§ 141 SGB III, DA Rz 141.54). Bei Hartz IV (Arbeitslosengeld II, Alg II) fehlt die zeitliche Grenze. Die Aufwandsentschädigung gilt als Einnahme, die anderen Zwecken dient als das Alg II. (§ 11 Abs.3 Nr.1a SGB II; § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg II VO; Hinweise zu § 11 Rz 11.36) Allerdings gibt es eine Regel, dass die Einnahme nicht über den halben Regelsatz (=175,50 € monatlich) hinausgehen soll. Wer also die 2.100 € gleichmäßig auf 12 Monate aufteilt mit je 175 €, kommt gerade an diese Grenze heran.

Mehr als 2.100 Euro bzw. 175 Euro?
Übersteigt die Aufwandsentschädigung die finanzielle Grenze der Übungsleiterpauschale, dann wird das übersteigende Einkommen nach den üblichen Regeln versteuert, beispielsweise als Minijob oder mit Steuerkarte oder auch als selbständiges Honorar. In der Arbeitslosenunterstützung wird nur das übersteigende Einkommen angerechnet, diese mit den normalen Freibeträgen. Wer die Übungsleiterpauschale in Anspruch nimmt, hat also letztlich einen zusätzlichen Freibetrag von 175 € monatlich.

Was die Belege wiedergeben sollen
Damit die zuständigen Behörden die Aufwandsentschädigungen als Übungsleiterpauschale werten, sollte aus den Belegen für die Einnahme hervorgehen, dass die Tätigkeit
· zu den geförderten gehört (pädagogisch, künstlerisch oder pflegend),
· bei einem steuerlich begünstigten Träger,
· im Umfang nebenberuflich,
· unterhalb der finanziellen Grenzen von 2100 € jährlich bzw. 175 € monatlich geleistet wird.
Belege für den Nachweis im Amt sollten die Bezeichnung ‚Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG’ vorweisen.


Aufwandsentschädigungen für das Ehrenamt

Seit einem Jahr werden mit § 3 Nr. 26a EStG weitere Aufwandsentschädigungen fürs Ehrenamt steuerlich honoriert. Diese betreffen die gleichen gemeinnützigen Träger wie bei der Übungsleiterpauschale. Die jährliche Summe liegt bei maximal 500 Euro. Mit diesem Freibetrag sind Tätigkeiten begünstigt, die nicht direkt betreuend, erziehend oder künstlerisch sind. Davon haben der Vereinskassierer, der Beleuchter im Theater oder der Fahrer von Essen auf Rädern einen Vorteil. Die für die Ämter benötigten Belege sollten so aussehen, wie oben bei der Übungsleiterpauschale beschrieben.


Weitere Aufwandsentschädigungen mit Sonderregeln

Für Aufwandsentschädigungen von Ehrenamtlichen im Katastrophenschutz, von RatsvertreterInnen in Kommunalparlamenten und von Tagesmüttern gibt es weitere Freibetragsregelungen. Fragen Sie einen Arbeitslosenberater Ihres Vertrauens.

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