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| 02. Februar 2010
Die Gerichte halten dem Hartz IV-Gesetz seit langem vor, es sei das Produkt eines lernenden Gesetzgebers. Ein neues Beispiel sind die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für privat versicherte Hartz IV-Bedürftige. Eine Gesetzeslücke führt bei ihnen seit Anfang 2009 zu etwa 180 € nicht gedeckten Beiträgen. Aus 359 € Regelsatz ist das nicht zu decken. Ein Wechsel in die billigere und voll bezahlte gesetzliche Krankenkasse ist ihnen nicht mehr möglich, ebensowenig ein Verzicht auf Krankenversicherung. Damit entsteht oder vergrößert sich ihre Verschuldung, und sie riskieren wegen der Beitragsrückstände den vollen Schutz der Krankenversicherung. Dem Gesetzgeber ist dieser Mangel seit längerem bekannt, dennoch hat er sich bislang nicht zu einer Lösung bereit gefunden.Jetzt schließen die Gerichte diese Lücke mit einigen neuen Urteilen: LSG BaWü, L 2 SO 2529/09 ER-B vom 30.6.09; SG Gelsenkirchen, S 31 AS 174/09 ER vom 2.10.09; und LSG Nieders.-Bremen, L 15 AS 1048/09 B-ER vom 3.12.09. Die Richter haben, kurz gesagt, folgendes entschieden: Für privat krankenversicherte Hartz IV-Bezieher müssen Hartz IV-Behörden die vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erstatten. Krankenversicherung gehört zur Pflicht eines jeden, und sie gehört ebenso zum Existenzminimum, das im Fall der Bedürftigkeit im Rahmen von Hartz IV zu decken ist.
Wer selbst von diesem Problem betroffen ist, sollte schriftlich bei der Hartz IV-Behörde den vollen Beitrag der privaten Krankenversicherung beantragen, und zwar auch für die Vergangenheit. Mit der schriftlichen Ablehnung und mit Hinweis auf die hier genannten Gerichtsentscheidungen beantragt man am Sozialgericht (in Münster am Alten Steinweg 45) einstweiligen Rechtsschutz, so wie es die Antragsteller an den anderen Orten mit Erfolg getan haben. Eine solche Entscheidung dauert in der Regel nicht mehr als einen Monat.
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