Mahngebühren wegen Alg II-Rückforderung rechtswidrig

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Gegen Mahngebühren der Bundesagentur für Arbeit wegen nicht erfülllter Alg II-Rückzahlungen ist der Widerspruch möglich. Für diese Mahngebühren hat die Kasse der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit keine Rechtsgrundlage.

Hinweis der Redaktion: Sind Ihre Mahngebühren weniger als 12 Monate alt, dann legen Sie Widerspruch dagegen ein mit Hinweis auf das hier genannte Urteil. Ist der Bescheid schon älter, dann beantragen Sie, dass die Mahngebühren nach § 44 SGB X überprüft und zurückgenommen werden.

SG Leipzig, S 23 AS 457/08 vom 26.5.2009, nach info also 5/2009

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