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| 19. November 2009

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wird am 20. Oktober die Höhe der Regelleistungen für Hartz IV und Sozialhilfe überprüfen. Es ist zu erwarten, dass Mängel bei der Bemessung der Kinderregelleistung festgestellt werden. Wir geben hier ein paar Tipps, wie gegebenenfalls rückwirkend Ansprüche gesichert werden können.
Hauptkritikpunkt dabei ist, dass die Kinderregelleistungen prozentual von den Regelleistungen der Erwachsenen abgeleitet sind und dass demzufolge die kinderspezifisch entwicklungsbedingten, wachstumsbedingten und ausbildungsgeprägten Bedarfslagen hier nicht berücksichtigt sein können.
Politische Bedeutung
Ein sicheres Zeichen, dass beim Bundesverfassungsgericht erhebliche Vorbehalte hinsichtlich der Regelleistungen für Kinder bestehen, ist die nervöse Reaktion der Bundesregierung. Sie hat mit Wirkung zum 1. Juli 2009 innerhalb weniger Monate nach dem Anrufen des Verfassungsgerichts eine neue Leistungsstufe in Höhe von 70 Prozent der vollen Regelleistung für die sechs bis 13jährigen Kinder eingeführt. Zudem wird ab August dieses Jahres einmal jährlich ein Zuschuss für die Schule gewährt (§ 24a SGB II), der für Schulkinder umgerechnet eine Erhöhung der Regelleistung von monatlich 8,33 EUR ausmacht.
Der öffentliche Druck, der letztlich eine Erhöhung der Leistungen für Schulkinder und der Einführung des Zuschusses für Schulbedarf bewirkte, ist besonders auf die zahlreichen Kampagnen und politischen Aktionen aus der „Erwerbslosenbewegung” und der Wohlfahrtsverbände zum Thema Kinderarmut zurückzuführen.
Rechtliche Möglichkeiten im Vorfeld der Entscheidung
Zunächst geht es um die Frage, welche rechtlichen Folgen die anstehende BVerfG-Entscheidung hat bzw. haben könnte.
- Sollte das BVerfG verfassungsrechtliche Zweifel an der Bemessung der Regelleistungen für die Vergangenheit äußern und den Gesetzgeber verpflichten, bestehende Mängel nur für die Zukunft zu beheben, gibt es für die Vergangenheit gar nichts, sondern erst ab dem Zeitpunkt, an dem die geforderten gesetzlichen Änderungen greifen.
- Entscheidet das Gericht auch für die Vergangenheit, dann bekommen nur diejenigen rückwirkend Leistungen nachgezahlt,
- die gegen die Höhe der Regelleistung Widerspruch eingelegt haben – allerdings nur für den widerspruchsbefangenen Zeitraum –,
- die vor dem 20. Oktober 2009 eine Überprüfung alter Bescheide beantragt haben – ebenfalls nur für den Zeitraum, für den die Überprüfung beantragt wurde – oder
- denen die ARGE bereits eine Zusicherungserklärung zur rückwirkenden Erstattung von Leistungen gegeben hat – allerdings auch nur für den zugesicherten Zeitraum.
Weitere Informationen Musterüberprüfungsanträge zum Herunterladen findet man bei www.tacheles-sozialhilfe.de.
(Nach Harald Thomé und Frank Jäger, tacheles e.V.).
Beratung und weitere Informationen: sic, Sozialbüro im cuba,
0251-58856.
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