Urteile

Rückforderung von Alg II bei nicht angegebenem Vermögen

Wer wegen eines vorhandenen Vermögens keinen Anspruch auf Leistungen des Jobcenters hatte, muss das unberechtigt erhaltene Alg II (Hartz IV) einschließlich der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung zurückbezahlen. Die Pflicht zur Rückzahlung gilt für alle Zeiträume, in denen das Vermögen oberhalb der Grenze für nicht verwertbare Vermögen liegt. Die Gesamtsumme der Rückforderung darf bei langen Bezugszeiten auch sogar oberhalb des vorhandenen Vermögens liegen. Nur im Rahmen einer Härtefallprüfung kann das Jobcenter entscheiden, dass es auf einen Teil der Rückzahlung verzichtet.

Bundessozialgericht – B 4 AS 29/17 R vom 25.04.2018, Mitteilung des Gerichts