Urteile

Lohnnachzahlung und Höhe des Arbeitslosengeldes

Eine Arbeitnehmerin hatte in einer Betriebsvereinbarung einem Lohnverzicht zugestimmt. Dieser Lohnverzicht galt unter der Bedingung, dass der Betrieb in einer bestimmten Frist nicht stillgelegt wird. Sollte das Ereignis doch eintreten, dann wäre ein Teil des Lohnverzichts durch die Arbeitgeberin nachzuzahlen. Der Betrieb wurde jedoch durch diesen Lohnverzicht nicht gerettet. Die Arbeitnehmerin erhielt ihre fristgemäße Kündigung und außerdem die vereinbarte Nachzahlung von einem Teil des Lohnverzichtes. Die Zahlung wurde ausdrücklich als Lohn und nicht „wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ geleistet, die Arbeitsagentur muss in der Bemessung des Arbeitslosengeldes die Nachzahlung als regulär gezahlten Lohn berücksichtigen.

Bundessozialgericht – B 11 AL 16/16 R – vom 24.8.2017(Mitteilung des Gerichts)