Urteile

Ohne vorherige Verhandlung kein Eingliederungsverwaltungsakt

Bevor das Jobcenter einen Eingliederungsverwaltungsakt erlässt, muss der Jobcoach mit dem Arbeitslosen über eine Eingliederungsvereinbarung verhandelt haben. Eine Ausnahme ist im Einzelfall dann vertretbar, wenn besondere Gründe vorliegen, warum ein Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nicht sachgerecht ist. Die Gründe sind im Eingliederungsverwaltungsakt ausdrücklich darzulegen. Das Jobcenter muss beweisen, dass es zunächst auf eine Eingliederungsvereinbarung hingewirkt hat.

Sozialgericht Köln, 7. Dezember 2015, Az.: S 37 AS 3523/15 ER,
(nach: Dr. Manfred Hammel, in Tacheles-Rechtsprechungsticker KW 20/2016 vom 16.5.2016)