Urteile

Hartz IV: Zeitpunkt der Antragstellung beachten

Zuweilen ist es wichtig, den Zeitpunkt richtig zu wählen, an dem ein Hartz IV-Antrag gestellt wird.

Das macht ein Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel vom 24. April deutlich. Ein Mann, der bis 2009 für zwölf Monate in Haft war, stellte noch aus dem Gefängnis einen Antrag auf Leistungen nach ALG II für die Zeit nach seiner Entlassung.

Als er frei kam, erhielt er Überbrückungsgeld in Höhe von 1.000 Euro. Da er aber den Betrag erhielt, nachdem er bereits einen Antrag auf Hartz IV gestellt hatte, rechnete ihm das Jobcenter das Geld als finanziellen Zufluss an, von dem er einen Monat lang leben könne. Hätte der Inhaftierte erst Leistungen beantragt, als er das Überbrückungsgeld bereits bekommen hatte, wäre die Summe als Schonvermögen behandelt worden, das nicht angetastet werden darf.

Foto: Ingo Büsing/pixelio.de
©Foto: Ingo Büsing/pixelio.de

Als der Mann seinen teuren Fehler bemerkte, zog er seinen Antrag beim Jobcenter zurück, um ihn einen Tag später neu zu stellen. Diesen kleinen Trick akzeptierte das Bundessozialgericht nicht. Zwar könne ein Leistungsberechtigter seinen Antrag zurückziehen, dürfe ihn dann aber erst im nächsten Monat neu stellen. So die Gesetzeslage zum damaligen Zeitpunkt. „Inzwischen gilt eine Berechnung nach Monaten. Wer ein Überbrückungsgeld oder andere Zahlungen erwartet, muss mit seinem Hartz IV-Antrag bis zum Ersten des Folgemonats warten, um eine Anrechnung als Einkommen zu vermeiden“, erklärt das Onlineportal juraforum.de.

Aktenzeichen: B 4 AS 22/14 R

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